Wichtige Hinweise zu den Transparenzfolgepflichten nach Börsenordnung FWB und AGB Freiverkehr

01. Apr. 2020

Wichtige Hinweise zu den Transparenzfolgepflichten nach Börsenordnung FWB und AGB Freiverkehr

Die Ausbreitung des COVID-19 stellt die Wirtschaft vor ernsthafte Herausforderungen. Die Entwicklungen an den Kapitalmärkten spiegeln die großen Unsicherheiten dieser Tage wider. Gerade in solchen Krisenzeiten hat die Bereitstellung geordneter und stabiler Märkte für uns höchste Priorität.

Den Transparenzpflichten nach der Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse („Börsenordnung“) bzw. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutsche Börse AG für den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse („AGB Freiverkehr“) kommt hierbei ein besonderer Stellenwert zu. Wir möchten Ihnen daher gerne die folgenden Hinweise an die Hand geben:

Weder die Börsenordnung noch die AGB Freiverkehr sehen die Möglichkeit vor, vorab Fristverlängerungen oder sonstige Erleichterungen hinsichtlich der Erfüllung der Transparenzvorgaben zu gewähren. Allerdings ist uns bewusst, dass aufgrund der derzeitigen Situation für Ihr Unternehmen unter Umständen die Einhaltung der Pflichten nicht möglich sein kann. Deshalb sind wir natürlich bereit, etwaig auftretende Umstände und Schwierigkeiten bei der Aufarbeitung von Pflichtverstößen vollumfänglich zu berücksichtigen. Um Ihre individuelle Situation im Nachgang einordnen, prüfen und bewerten zu können, möchten wir Sie bitten, wie folgt vorzugehen:

  1. Nehmen Sie so früh wie möglich schriftlich Kontakt unter rule-enforcement@deutsche-boerse.com zu uns aus. Teilen Sie uns dabei den Stand Ihrer Finanzberichterstattung, ggf. Ihrer Abschlussprüfung mit.
  2. Dokumentieren Sie anschließend und fortlaufend bitte sorgfältig die folgenden Informationen, damit Sie uns diese zu gegebener Zeit zukommen lassen können:
  • Ihre wesentlichen Bemühungen hinsichtlich der Pflichteinhaltung,
  • ggf. die Kausalität zwischen einer Pflichtverletzung und COVID-19 und
  • ggf. sonstige wesentliche Schwierigkeiten, die Ihr Unternehmen im Zusammenhang mit der aktuellen Situation zu stemmen hatte.

Bei der Prüfung und Bewertung eines Pflichtverstoßes unter zu Grundlegung der eingegangenen Dokumentation werden wir insbesondere auch die von der europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) publizierte Erklärung zu den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Fristen für die Veröffentlichung von Finanzberichten (https://www.esma.europa.eu/press-news/esma-news/esma-issues-guidance-financial-reporting-deadlines-in-light-covid-19) einbeziehen. Bitte beachten Sie dabei, dass die ESMA derzeit nur die folgenden Finanzberichte als „betroffen“ ansieht: Jahresfinanz- bzw. Halbjahresfinanzberichte, die sich auf eine Berichtsperiode beziehen, die am oder nach dem 31. Dezember 2019, aber vor dem 1. April 2020 enden. 

Bitte informieren Sie sich regelmäßig über weitere Ergänzungen oder Änderungen hier auf unserer Website.