Zugang & Antragstellung

Zugang & Antragstellung

Regulierter Markt

Zulassungsverfahren

Das Zulassungsverfahren wird durch einen über die eListing Plattform zu stellenden Zulassungsantrag eingeleitet, der vom Unternehmen gemeinsam mit dem sog. Emissionsbegleiter zu stellen ist. Der Emissionsbegleiter als Mitantragsteller muss ein Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder ein anderes nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53 b Abs. 1 Satz 1 Kreditwesengesetz (KWG) tätiges Unternehmen sein und an einer inländischen Wertpapierbörse über die Berechtigung zur Teilnahme am Handel verfügen sowie ein haftendes Eigenkapital im Gegenwert von mindestens 730.000 Euro nachweisen können, vgl. § 32 Börsengesetz (BörsG) i.V.m. § 45 Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse (BörsO FWB®).

Der Zulassungsantrag ist von allen Antragstellern auf der eListing Plattform zu bestätigen, wobei eine Bevollmächtigung zulässig, und durch entsprechende Nachweisdokumente/Unterlagen zu ergänzen ist. § 48 Abs. 1 Börsenzulassungs-Verordnung (BörsZulV) erläutert den notwendigen Inhalt des Zulassungsantrags. Die einzureichenden Unterlagen nennt § 48 Abs. 2 BörsZulV.

Die eListing Plattform fragt abhängig von Antragsart und Wertpapierart die im Regelfall notwendigen Angaben sowie die einzureichenden Unterlagen ab und bietet damit dem Unternehmen sowie dem Mitantragsteller eine wertvolle Hilfestellung bei der Antragstellung.

Mit dem Antrag auf Zulassung zum Regulierten Markt (General Standard) kann gleichzeitig die Zulassung zum Prime Standard, dem Teilbereich des Regulierten Marktes mit weiteren Zulassungsfolgepflichten, beantragt werden.

Detaillierte Informationen zum Zugang zur eListing Plattform und eine Beschreibung der Antragstellung sind im Benutzerhandbuch zu finden.

Verpflichtungen der Emittenten

Die nachfolgend bereitgestellten Informationen sollen dazu dienen, die Einhaltung der sich aus Art. 7 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/568 DER KOMMISSION vom 24. Mai 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel an geregelten Märkten („RTS 17“) ergebenden Pflichten für die Frankfurter Wertpapierbörse („FWB“) sicherzustellen.
Gemäß Art. 7 RTS 17 soll die FWB Verfahren verabschieden und auf ihrer Internetseite veröffentlichen, mit denen sich überprüfen lässt, ob der Emittent eines übertragbaren Wertpapiers seinen unionsrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Zudem soll die FWB sicherstellen, dass ein Emittent bei der Zulassung seines übertragbaren Wertpapiers zum Handel sowie auf Anfrage des Emittenten auf die unionsrechtlichen Verpflichtungen hingewiesen wird.


Verfahren

  1. Mit Antragstellung eines Emittenten auf Zulassung zum Handel weist die FWB darauf hin, dass unionrechtliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit Zulassung der Wertpapiere entstehen und fortlaufend bestehen.

    Zeitgleich werden die Emittenten auf diese Internetseite verwiesen und den hier zur Verfügung gestellten Überblick „Overview of Prospectus, Post-Admission and Transparency Obligations“. Der Zweck dieses Dokuments ist es einen zusammenfassenden Überblick über die relevantesten unionsrechtlichen Verpflichtungen zu geben.

    Im Antrag für die Zulassung zum Handel werden Emittenten und/oder Mitantragsteller gebeten die folgende Bestätigung abzugeben:

    „Bestätigung gemäß Artikel 7 Abs. 1 und Abs. 4 Delegierte Verordnung (EU) 2017/568 (RTS 17) Eine Übersicht der mit der Zulassung verbundenen unionsrechtlichen Verpflichtungen ist im diesen Dokument veröffentlicht. Der Emittent bestätigt deren Kenntnisnahme.“
  2. Emittenten werden angehalten die bereitgestellten Informationen sorgfältig zu lesen und sind verpflichtet die einschlägigen Regelungen und Pflichten, die in der Übersicht beschrieben werden einzuhalten. Emittenten sollten sich bewusst sein, dass dieses Dokument nur grundlegende Informationen über die rechtlichen Verpflichtungen enthält und nicht alle Verpflichtungen in Abhängigkeit von den jeweiligen Umständen der individuellen Situation erfasst.
  3. Daher empfiehlt die FWB, dass die Emittenten sich rechtlichen Rat einholen um sicherzustellen, dass die Besonderheiten ihrer jeweiligen Situation berücksichtigt werden und sich entsprechend widerspiegeln.
  4. Um sicherzustellen, dass die Emittenten die notwendigen Schritte unternehmen, behält sich die FWB vor, im Einklang mit § 41 Börsengesetz, von Zeit zu Zeit Erklärungen von den Emittenten zu verlangen, dass die Einhaltung der unionsrechtlichen Verpflichtungen sichergestellt ist.
  5. Falls ein solches Auskunftsersuchen von Seiten der FWB gestellt wird, soll der Emittent eine Bestätigung über die Einhaltung der unionsrechtlichen Verpflichtungen abgeben. Im Falle von Verstößen gegen diese Verpflichtungen muss der Emittent die Gründe für einen solchen Verstoß darlegen und erläutern.

Open Market, Freiverkehr

Die Einbeziehung von Wertpapieren in Scale erfolgt gemäß §§ 17 ff. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutsche Börse AG für den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse (AGB FV) auf Antrag des Emittenten der Wertpapiere zusammen mit einem Antragstellenden Deutsche Börse Capital Market Partner®.

Antragstellender Capital Market Partner kann nur ein Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes (im Folgenden „KWG“) oder § 53 b Abs. 1 Satz 1 KWG tätiges Unternehmen sein, das von der Deutsche Börse AG als Antragstellender Capital Market Partner anerkannt wurde.

Der Antrag auf Einbeziehung von Aktien in den Freiverkehr der Frankfurter Wertpapierbörse wird seit Einführung des E-Listing Open Market in elektronischer Form gestellt. Angesichts der digitalen Kommunikation können sowohl die Antragstellung als auch die Antragsbearbeitung schneller prozessiert werden. Die Antragstellung für die Einbeziehung von Wertpapieren in Scale erfolgt im E-Listing Open Market durch den Antragstellenden Deutsche Börse Capital Market Partner, der vom Emittenten hierzu bevollmächtigt wurde. Der Emittent selbst hat keinen Zugriff auf das E-Listing-Tool.

Im Quotation Board können Aktien oder Aktien vertretende Zertifikate einbezogen werden, die bereits an einem anderen von der Deutsche Börse AG anerkannten in- oder ausländischen börsenmäßigen Handelsplatz zugelassen sind. Der Antrag auf Einbeziehung kann von einem an der FWB zugelassenen Handelsteilnehmer, der zugleich Spezialist für das Handelsmodell „Fortlaufende Auktion mit Spezialist“ ist, gestellt werden.

Central Counterparty / Clearing Membership

Eurex Clearing AG is the clearing house for the entire suite of products traded at Eurex Exchange. A Eurex Derivatives Clearing License authorizes Members to clear their own and customer business executed on the Eurex Exchanges.