Häufig gestellte Fragen
Häufig gestellte Fragen Quartalsmitteilung oder Quartalsfinanzbericht
Wenn Emittenten des Prime Standard den Quartalsfinanzbericht zur Erfüllung ihrer Pflicht nach
§ 53 BörsO FWB wählen, müssen sie dann einen (verkürzten) Einzel- oder einen Konzernabschluss übermitteln?
Sofern der Emittent konzernabschlusspflichtig ist, reicht es zur Erfüllung der Pflicht nach der BörsO FWB aus, wenn ausschließlich der verkürzte Konzernabschluss nebst dem Zwischenlagebericht übermittelt wird. Der „Einzel-Quartalsfinanzbericht“ muss in diesen Fällen zur Erfüllung der Pflichten nach der BörsO FWB nicht zusätzlich übermittelt werden.
Die Prüfung, ob eine Pflicht zur Konzernrechnungslegung besteht, kann nur vom Emittenten und keinesfalls von der FWB vorgenommen werden. Gleiches gilt für die Frage, ob und wenn ja, ab welchem Zeitpunkt eine Änderung hinsichtlich der Art der Abschlusserstellung eingetreten ist.
Die Entscheidung, ob ein Emittent konzernabschlusspflichtig ist, trifft der Emittent mithilfe des jeweils anwendbaren Rechts. Im Fall eines Emittenten mit Sitz in Deutschland beantworten also die § 290 ff. Handelsgesetzbuch (HGB) die Frage nach der Verpflichtung zur Konzernrechnungslegung.
Nach welchen Rechnungslegungsgrundsätzen muss der verkürzte Abschluss im Rahmen eines Quartalsfinanzberichts aufgestellt werden?
Der verkürzte Abschluss muss nach denselben Rechnungslegungsgrundsätzen aufgestellt werden wie der Jahresabschluss.
Sieht die Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse Befreiungsmöglichkeiten von der Pflicht nach § 53 BörsO FWB vor?
Gemäß § 53 Abs. 7 BörsO FWB kann die Geschäftsführung Emittenten mit Sitz in einem Staat außerhalb der Europäischen Union oder außerhalb eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum von den Anforderungen des § 53 BörsO FWB befreien. Eine Befreiung kann jedoch nur dann erteilt werden, soweit der Emittent gleichwertigen Regeln eines Drittstaates unterliegt oder sich solchen Regeln unterwirft. Für nach den Regeln des Drittstaates erstellte „Quartalsmitteilungen“ oder Quartalsfinanzberichte gelten die Ausführungen zur Sprache, Frist und Art der Übermittlung entsprechend.
Unterstützt die Frankfurter Wertpapierbörse die Emittenten des Prime Standard bei der Einhaltung ihrer Fristen nach § 53 BörsO FWB?
Die FWB erinnert die Emittenten des Prime Standard vor Ablauf der Frist an eine ausstehende Übermittlungspflicht nach § 53 BörsO FWB mithilfe so genannter „Erinnerungsmails“. Die erste Erinnerungsmail wird dabei rund zwei Wochen, eine zweite etwa drei Tage vor Fristablauf versandt. Während die erste E-Mail noch nicht auf den Einzelfall abstellt, ist die zweite Erinnerungsmail dann auf den jeweiligen Emittenten und konkret auf die bei ihm noch ausstehende Übermittlungspflicht nach § 53 BörsO FWB zugeschnitten.
Wie kann ein Verstoß gegen § 53 BörsO FWB sanktioniert werden?
Ein Verstoß gegen die Pflichten des § 53 BörsO FWB kann mit einem Verweis oder mit einem Ordnungsgeld geahndet werden (§ 22 Abs. 2 Satz 2 BörsG).