gegen Handelsteilnehmer
Bekanntmachung von Sanktionsverfahren und Maßnahmen
gegen Handelsteilnehmer
An dieser Stelle macht die Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse (FWB®) gemäß § 50a Abs. 3 des Börsengesetzes (BörsG) Entscheidungen über Maßnahmen und Sanktionen nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BörsG gegen Handelsteilnehmer bekannt.
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- 26. Aug. 2025
Virtu Financial Ireland Ltd.
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