Folgepflichten Regulierter Markt

Folgepflichten Open Market

Sonstige Folgepflichten

Emittenten müssen auch die allgemeinen EU-Regelungen befolgen. So finden für Emittenten in Scale und Basic Board u.a. die mit der Marktmissbrauchsverordnung verbundenen Offenlegungspflichten unmittelbar Anwendung.

Verpflichtet sind Emittenten

  • in Scale für Aktien
  • in Scale für Unternehmensanleihen
  • im Basic Board

Kurz und knapp - das ist zu tun:

  • Veröffentlichung von Insiderinformationen (Einhaltung der Ad-hoc-Publizität)
  • Führen von Insiderlisten
  • Mitteilung über Eigengeschäfte von Führungskräften (Directors’ Dealings)

Rechtsgrundlage

Die unter „Kurz und knapp – das ist zu tun“ aufgelisteten Verpflichtungen ergeben sich unmittelbar aus Art. 17, 18 und 19 VERORDNUNG (EU) Nr. 596/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (MAR).

Emittenten müssen neben den in dieser IPO-Line ausführlich dargestellten Pflichten nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutsche Börse AG für den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse (AGB DBAG) insbesondere auch diese durch EU-Regelungen festgesetzten Folgepflichten erfüllen. Für die Auslegung und Überwachung dieser Pflichten ist jedoch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zuständig.

Besonderheit in Scale: Zur Förderung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) gelten in Zusammenhang mit einer Notierung an einem KMU-Wachstumsmarkt Erleichterungen bei der Erfüllung von Folgepflichten durch die EU-Regelungen. Die Erleichterungen sind in den jeweiligen EU-Regelungen verankert und sind ausschließlich in Zusammenhang mit einer Notierung an einem KMU-Wachstumsmarkt anwendbar. An der Deutschen Börse ist das Börsensegment Scale seit Dezember 2019 als KMU-Wachstumsmarkt registriert. Emittenten, die in dem KMU-Wachstumsmarkt Scale gelistet sind, können von den Erleichterungen bei der Erfüllung von Folgepflichten zukünftig Gebrauch machen.

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