Folgepflichten Regulierter Markt

Folgepflichten Open Market

Halbjahresabschluss und Zwischenlagebericht

Mit dem für das Geschäftshalbjahr aufzustellenden Halbjahresabschluss und Zwischenlagebericht informiert der Emittent den Kapitalmarkt auch unterjährig über das Unternehmen.

Verpflichtet sind Emittenten

  • in Scale für Aktien
  • in Scale für Unternehmensanleihen
  • im Basic Board

Kurz und knapp - das ist zu tun:

  • Der Halbjahresabschluss und der Zwischenlagebericht ist
  • auf Deutsch oder auf Englisch
  • spätestens vier Monate nach Ablauf des Berichtszeitraums
  • über die Exchange Reporting System-Schnittstelle (ERS) an die Deutsche Börse AG zu übermitteln.

Rechtsgrundlage

  • § 21 Abs. 1 lit. b) AGB DBAG für Emittenten von Aktien und AvZ in Scale;
  • § 22 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 lit. b) AGB DBAG für Emittenten von Anleihen in Scale;
  • § 28 Satz 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 lit. b) AGB DBAG für Emittenten von Aktien und AvZ im Basic Board;
  • § 28 Satz 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 lit. b) AGB DBAG für Emittenten von Anleihen im Basic Board.

Umfang und Inhalt der Berichte

Mindestbestandteile des Halbjahresabschlusses sind:

  • eine verkürzte Bilanz,
  • eine verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung und
  • ein Anhang.

Auf den verkürzten Abschluss sind die auf den Jahresabschluss angewandten Rechnungslegungsgrundsätze anzuwenden.

Mindestbestandteile des Zwischenlageberichts sind:

  • die wichtigsten Ereignisse des Berichtszeitraums im Unternehmen des Emittenten und
  • ihre Auswirkungen auf den verkürzten Abschluss und
  • die wesentlichen Chancen und Risiken für die dem Berichtszeitraum folgenden sechs Monate des Geschäftsjahres.

Konzern- oder Einzelabschluss

Emittenten, die gesetzlich zur Konzernrechnungslegung verpflichtet sind, müssen zur Erfüllung der AGB-Anforderungen ihren konsolidierten Halbjahresabschluss und Zwischenlagebericht übermitteln. Die Übermittlung nur der Einzelangaben ist in diesen Fällen nicht erforderlich aber auch nicht ausreichend.

Besteht keine Pflicht zur Konzernrechnungslegung, genügt die Übermittlung der Einzelangaben. Übermittelt der Emittent in diesen Fällen allerdings freiwillig seine Konzernangaben, muss er zusätzlich nicht noch die Einzelangaben übermitteln.

Die Entscheidung, ob ein Emittent konzernabschlusspflichtig ist, trifft der Emittent mithilfe des jeweils anwendbaren Rechts. Im Fall eines Emittenten mit Sitz in Deutschland beantworten also die §§ 290 ff. Handelsgesetzbuch (HGB) die Frage nach der Verpflichtung zur Konzernrechnungslegung.

Erforderlichkeit eines Zwischenlageberichts

Entgegen dem Wortlaut der AGB DBAG sind nur die Emittenten zur Aufstellung und Übermittlung eines Zwischenlageberichts verpflichtet, die auch nach ihrem anwendbaren nationalen Recht zur Aufstellung eines Lageberichts verpflichtet sind. Muss ein Emittent also keinen Lagebericht nach seinem anwendbaren nationalen Recht aufstellen, wollen ihn auch die AGB nicht zur Aufstellung eines Zwischenlageberichts verpflichten. Eine ausdrückliche Gestattung nach § 21 Abs. 2 AGB DBAG ist damit nicht erforderlich.

Hinsichtlich der Ausführungen zum Lagebericht lesen Sie bitte unsere Kommentierung in der IPO Line Being Public > Folgepflichten Open Market > Jahresabschluss und Lagebericht > Umfang und Inhalt der Berichte > Erforderlichkeit eines Lageberichts.

Sprachvorgaben

Die Berichte müssen entweder in deutscher oder in englischer Sprache übermittelt werden.

Vorgaben zur Art der Übermittlung

Die Berichte müssen über die Exchange Reporting System-Schnittstelle(ERS) übermittelt werden.

Entstehen der Folgepflicht

Die Pflicht zur Übermittlung des Halbjahresabschlusses und des Zwischenlageberichts entsteht erstmals in dem Berichts- oder Erstellungszeitraum, in dem die Deutsche Börse AG über die Einbeziehung entscheidet.

Fristvorgaben

Der Halbjahresabschluss und der Zwischenlagebericht müssen spätestens vier Monate nach Ablauf des Berichtszeitraums an die DBAG übermittelt werden.

Häufig gestellte Fragen

Wie sanktioniert die Deutsche Börse AG Pflichtverstöße in Bezug auf diese Folgepflicht?

Die Deutsche Börse AG kann eine Vertragsstrafe gegen den schuldhaft handelnden Emittenten verhängen. Die Bemessung der konkreten Strafhöhe macht die Deutsche Börse AG insbesondere von der Dauer und dem Umfang der Pflichtverletzung und der Bedeutung des Verstoßes für den Kapitalmarkt abhängig.

Ebenso kann die Deutsche Börse AG die verhängte Vertragsstrafe unter Nennung des Emittentennamens und des konkreten Pflichtverstoßes auf ihrer Internetseite veröffentlichen.  

Als letztes Mittel kann die Deutsche Börse AG die Einbeziehung der Wertpapiere des Emittenten nach erfolglosem Ablauf einer von der Deutsche Börse AG gesetzten Nachfrist außerordentlich kündigen. Der Kündigungsgrund besteht unabhängig von einem Verschulden des Emittenten.

 

Was müssen die verkürzte Bilanz und die verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung nach deutschem Recht enthalten?

Nach deutschem Recht sind in der verkürzten Bilanz und in der verkürzten Gewinn- und Verlustrechnung die Überschriften und Zwischensummen auszuweisen, die in dem zuletzt veröffentlichten Jahresabschluss des Unternehmens enthalten sind. Zusätzliche Posten sind einzufügen, wenn ohne sie der verkürzte Abschluss ein irreführendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens vermitteln würde.

 

Welche Angaben müssen nach deutschem Recht im verkürzten Anhang gemacht werden?

Nach deutschem Recht müssen im Anhang die Angaben gemacht werden, die die Vergleichbarkeit des verkürzten Abschlusses mit dem Jahresabschluss gewährleisten und die die Beurteilung der wesentlichen Änderungen und Entwicklungen der einzelnen Posten in der verkürzten Bilanz und der verkürzten Gewinn- und Verlustrechnung in dem Berichtszeitraum ermöglichen.

 

Müssen nach deutschem Recht im verkürzten Abschluss der verkürzte Eigenkapitalspiegel und die verkürzte Kapitalflussrechnung aufgenommen werden?

Die Deutsche Börse AG empfiehlt die zusätzliche Aufnahme eines verkürzten Eigenkapitalspiegels und einer verkürzten Kapitalflussrechnung. Verpflichtend sind diese Bestandteile bei einer Rechnungslegung nach deutschem Recht (HGB) für den verkürzten Abschluss jedoch nicht.

 

Müssen nach deutschem Recht Vorjahreszahlen im verkürzten Abschluss aufgenommen werden?

Grundsätzlich hat nach deutschem Recht der verkürzte Abschluss als vergleichende Informationen zusätzlich zu enthalten:

  • eine verkürzte Bilanz für den Schluss des vorhergehenden Geschäftsjahres sowie
  • in der verkürzten Gewinn- und Verlustrechnung vergleichende Angaben über die ersten sechs Monate des vorhergehenden Geschäftsjahres.

Werden die empfohlenen weiteren Bestandteile - also Kapitalflussrechnung und Eigenkapitalspiegel erstellt, sollten als vergleichende Informationen zusätzlich enthalten sein:

  • eine verkürzte Kapitalflussrechnung für den entsprechenden Zeitraum des vorhergehenden Geschäftsjahres sowie
  • ein verkürzter Eigenkapitalspiegel für den entsprechenden Zeitraum des vorhergehenden Geschäftsjahres.

In dem ersten zu übermittelnden Halbjahresabschluss und Zwischenlagebericht nach einem IPO verzichtet die Deutsche Börse AG jedoch in der Regel auf die Vorjahreszahlen.

 

Was soll ein Zwischenlagebericht nach deutschem Recht enthalten?

Nach deutschem Recht soll der Zwischenlagebericht aus Sicht der Unternehmensleitung sämtliche Informationen vermitteln, die ein verständiger Adressat benötigt, um vor dem Hintergrund der letzten Halbjahres- bzw. Jahresberichterstattung eine Veränderung der Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage und eine Veränderung der voraussichtlichen Entwicklung beurteilen zu können. Dabei muss der Zwischenlagebericht in sich abgeschlossen und verständlich sein.

Die Gliederung soll durch Überschriften innerhalb des Zwischenlageberichts deutlich werden. Es wird empfohlen, sich für die Angaben im Rahmen der Zwischenberichterstattung an der Gliederung des letzten (Konzern-) Lageberichts zu orientieren.

Kontakt

Rule Enforcement

Tel. +49 (0)69 2 11-1 38 88
E-Mail rule-enforcement@deutsche-boerse.com

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