Listingprozess Open Market

Going Public Open Market

Prospekt

Für das öffentliche Angebot von Wertpapieren, etwa bei einem Initial Public Offering („IPO“), muss grundsätzlich ein Wertpapierprospekt veröffentlicht werden. Dieser soll den zukünftigen Investoren ermöglichen, sich ein Bild über die angebotenen Wertpapiere und das Unternehmen zu machen, um auf dieser Basis eine fundierte Investitionsentscheidung treffen zu können.

Kurz und knapp: Wann ist ein Wertpapierprospekt gefordert?

  • Für die Einbeziehung von Aktien oder Aktien vertretenden Zertifikaten in den Open Market, Scale, ist grundsätzlich ein Wertpapierprospekt erforderlich.
  • Die Erstellung des Wertpapierprospekts beruht auf einem „öffentlichen Angebot“ der Aktien oder Aktien vertretende Zertifikaten

Rechtsgrundlage

Aus § 17 Abs. 1 lit. b), Abs. 3 lit. b) Allgemeine Geschäftsbedingungen der Deutsche Börse AG für den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse (fortan „AGB-Freiverkehr“) ergibt sich, dass für die Einbeziehung von Aktien und Aktien vertretenden Zertifikaten in den Open Market, Scale, ein Einbeziehungsdokument gemäß Anlage 2 der AGB-Freiverkehr oder im Falle eines prospektpflichtigen öffentlichen Angebots der Aktien oder Aktien vertretenden Zertifikate ein Wertpapierprospekt sowie die Billigungsbescheinigung und der Nachweis über die Veröffentlichung des Wertpapierprospekts und der Nachträge erforderlich ist.

Das Inkrafttreten der EU-ProspektVO ((EU) 2017/1129) hat zu einer weiteren Harmonisierung des EU-Prospektrechts geführt. Durch die EU-ProspektVO wird die bisherige Prospektrichtlinie, die in Deutschland mit dem WpPG umgesetzt wurde, ersetzt. Die Legaldefinition eines öffentlichen Angebots findet sich nunmehr in der EU-ProspektVO, vgl. Art 2 lit. d).

Transparenzstandard

Gesellschaften, die ein bestimmtes Transparenzmaß einzuhalten bereit sind, steht das Segment Scale im Open Market mit zusätzlichen Transparenzanforderungen offen. Neben anderen in § 17 Abs. 1 AGB-Freiverkehr definierten Einbeziehungsfolgepflichten, stellt das in § 17 Abs. 1 lit. b) AGB-Freiverkehr niedergelegte Erfordernis auf Grund eines öffentlichen Angebots der Aktien oder der Aktien vertretenden Zertifikate einen Prospekt erstellen zu müssen, ein wesentliches Transparenzmerkmal dar. Dem Publikum soll mithin ein Dokument zur Verfügung stehen, welches der Information über den Emittenten und seiner Aktien oder Aktien vertretende Zertifikate dient.

Das prospektpflichtige öffentliche Angebot im Open Market, Scale

Die Einbeziehung von Aktien oder Aktien vertretenden Zertifikaten in Scale setzt regelmäßig voraus, dass ein prospektpflichtiges öffentliches Angebot und ein in diesem Zusammenhang erstellter Prospekt vorliegt (§ 17 Abs.1 lit. b) AGB-Freiverkehr). Dabei muss es sich um einen nach den Vorschriften des WpPG gültigen und gebilligten oder bescheinigten Wertpapierprospekt und etwaige Nachträge zum Wertpapierprospekt handeln.

Nach Art. 2 lit. d) EU-ProspektVO (VO [EU] 2017/1129) liegt ein „öffentliches Angebot“  bei einer Mitteilung an die Öffentlichkeit in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und die anzubietenden Wertpapiere enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, sich für den Kauf oder die Zeichnung jener Wertpapiere zu entscheiden.

Nach derzeitiger Verwaltungspraxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (fortan „BaFin“) kann bereits bei Werbemaßnahmen, die eine für die einzubeziehenden Wertpapiere konkrete Erwerbsmöglichkeit enthalten, ein öffentliches Angebot vorliegen, dass grundsätzlich die Pflicht zur Erstellung und Veröffentlichung eines Wertpapierprospektes begründet.

Für die Billigung des Wertpapierprospekts ist in Deutschland die BaFin zuständig. Bei Fragen bezüglich des öffentlichen Angebotes oder zum Inhalt eines Wertpapierprospektes empfiehlt es sich, frühzeitig Kontakt mit der BaFin aufzunehmen. Sofern eine ausländische Aufsichtsbehörde für die Billigung des Prospekts zuständig ist, empfiehlt sich bei diesbezüglichen sowie bei Fragen, die das öffentliche Angebot betreffen, eine direkte Kontaktaufnahme mit der jeweils zuständigen Behörde.

Grundlegende Informationen zum Wertpapierprospekt finden Sie hier. Bei Fragen zu einem eine Prospektpflicht begründende Gestaltung des öffentlichen Angebots kann Ihnen die BaFin weiterhelfen.

Häufig gestellte Fragen (FAQs)

Weitere Informationen rund um das Thema Wertpapierprospekt finden Sie in den folgenden FAQs: 

Muss im Zusammenhang mit der Einbeziehung der Aktien in Scale auch ein Prospekt erstellt werden, wenn die Einbeziehung lediglich im Rahmen einer Privatplatzierung erfolgt?

Die Einbeziehung von Aktien in Scale setzt auch im Falle der Privatplatzierung grundsätzlich die Erstellung und Veröffentlichung eines Wertpapierprospektes voraus. Dies gilt dann nicht, sofern das Wertpapierprospektgesetz bzw. die EU-ProspektVO ((EU) 2017/1129) eine Ausnahme von der Veröffentlichungspflicht vorsieht.

Müssen im Zusammenhang mit der Einbeziehung von Aktien in den Open Market, Scale immer neue Aktien ausgegeben werden?

Die Ausgabe neuer Aktien und somit eine Erhöhung des Grundkapitals ist nicht zwingend erforderlich. Beispielsweise kann es sich um ein Angebot von eigenen Aktien oder von Aktien eines Altaktionärs handeln.

Muss im Zusammenhang mit dem Wechsel eines Emittenten vom Regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse in Scale ein Prospekt vorgelegt werden?

Die Vorlage eines Wertpapierprospektes bei einem Wechsel vom Regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse in Scale ist grundsätzlich nicht erforderlich, sofern die Voraussetzungen des § 18 AGB-Freiverkehr erfüllt sind. Insbesondere müssen die Wertpapiere zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits länger als 12 Monate zum Handel an einem von der DBAG anerkannten in- oder ausländischen börsenmäßigen Handelsplatz im Sinne von § 12 Abs. 2 AGB-Freiverkehr zugelassen sein. Ferner muss ein im Zusammenhang mit der Zulassung zum Handel an dem börsenmäßigen Handelsplatz ein nach den dort geltenden Vorschriften gebilligter Prospekt oder ein vergleichbares Zulassungsdokument veröffentlicht worden sein.