Folgepflichten Regulierter Markt

Folgepflichten Regulierter Markt

Unternehmenskalender

Als Emittent des Prime Standard müssen Sie den auf Deutsch und Englisch erstellten, fortlaufend aktualisierten Unternehmenskalender über eine Datenschnittstelle an die Börse senden. Durch die Veröffentlichung des Kalenders auf der Börsenwebsite gelingt es, den Kapitalmarkt auf Ihre wichtigsten Termine aufmerksam zu machen.

Kurz und knapp - das müssen Sie machen:

  • Den Unternehmenskalender in deutscher und englischer Sprache
  • zu Beginn jedes Geschäftsjahres für die Dauer mindestens des jeweiligen Geschäftsjahres erstellen,
  • fortlaufend aktualisieren,
  • auf der Unternehmenswebsite veröffentlichen und
  • über die Exchange Reporting System-Schnittstelle an die Börsengeschäftsführung übermitteln.

Rechtsgrundlage

Aus § 54 Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse (BörsO FWB) ergibt sich die Verpflichtung zur Erstellung, Aktualisierung, Veröffentlichung und Übermittlung des Unternehmenskalenders.

Mindestinhalt des Unternehmenskalenders

Der Unternehmenskalender muss die wesentlichen Termine des Emittenten für das laufende Geschäftsjahr enthalten.

Wesentliche Termine sind insbesondere

  • Termin der Hauptversammlung,
  • Termine der Analystenveranstaltungen und
  • Termine der Pressekonferenzen.

Die Termine für die Veröffentlichung von Jahres- und Halbjahresfinanzberichten sowie Quartalsmitteilungen oder Quartalsfinanzberichten müssen dagegen nicht im Unternehmenskalender eingetragen werden. Viele Emittenten tragen diese Termine dennoch zu Informationszwecken in ihre Unternehmenskalender ein, was ihnen selbstverständlich freisteht.

Die Pflichten im Einzelnen – Erstellen, Veröffentlichen, Übermitteln und Aktualisieren

  • Emittenten des Prime Standard müssen einen Unternehmenskalender erstellen, der mindestens die wesentlichen Termine des laufenden Geschäftsjahres erfasst. Der Unternehmenskalender ist in der deutschen und englischen Sprache zu erstellen. Eine Ausnahme sieht die BörsO FWB für diese Fälle nicht vor.

  • Der Unternehmenskalender muss auf der Unternehmenswebsite des Emittenten veröffentlicht werden.

  • Außerdem muss der Unternehmenskalender elektronisch an die Börsengeschäftsführung übermittelt werden. Die elektronische Übermittlung hat dabei über die Exchange Reporting System-Schnittstelle (ERS) zu erfolgen. An diese Schnittstelle kann sich der Emittent entweder selbst anbinden lassen oder aber sich eines Dienstleisters mit Anbindung an das ERS bedienen, um die Unternehmenskalender zu übermitteln. Alle über die Schnittstelle übermittelten Daten werden im Anschluss auf der Unternehmenswebsite der Deutsche Börse AG, www.boerse-frankfurt.de (unter dem jeweiligen Emittentennamen / Unternehmensangaben / Unternehmenskalender), veröffentlicht und so dem interessierten Publikum zeitnah und leicht auffindbar zur Verfügung gestellt. Bei der elektronischen Übermittlung über das ERS ist immer der vollständige Unternehmenskalender für ein Geschäftsjahr zu liefern. Verschiedene Geschäftsjahre sind getrennt zu melden. Wird eine Änderung oder ein Neueintrag eines Termins gewünscht, so müssen auch die bisher gemeldeten Kalendereinträge für das betreffende Geschäftsjahr erneut geliefert werden. Wird nämlich in einem bestehenden Kalender auch nur ein Termin ergänzt oder geändert, so gehen alle anderen bisherigen Einträge verloren.

  • Der Unternehmenskalender muss fortlaufend aktualisiert werden, er ist also stets auf dem aktuellsten Stand zu halten. Nur so ist gewährleistet, dass interessierte Anleger, Analysten und Vertreter der Presse die Möglichkeit haben, von den wesentlichen Terminen des Emittenten Kenntnis zu erlangen.

Fristen

Die in der BörsO FWB genannten Pflichten rund um den Unternehmenskalender beginnen mit der Aufnahme des Handels.

In den Folgejahren nach der Handelsaufnahme müssen die Emittenten des Prime Standard jeweils zu Beginn ihres Geschäftsjahres einen neuen Unternehmenskalender erstellen, veröffentlichen und übermitteln.

Verpflichteter aus § 54 BörsO FWB

Sind Aktien vertretende Zertifikate zugelassen, so muss der Emittent der vertretenen Aktien seine Termine im Unternehmenskalender abbilden. Auf die Termine des Emittenten der Aktien vertretenden Zertifikate kommt es in diesen Fällen hingegen nicht an.

Kontaktperson

Rule Enforcement
E-Mail: rule-enforcement@deutsche-boerse.com

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