Listingprozess Regulierter Markt

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Prospekt

Für das öffentliche Angebot von Wertpapieren, etwa bei einem IPO, muss ein Wertpapierprospekt veröffentlicht werden. Dieser soll den zukünftigen Investoren ermöglichen, sich ein Bild über die angebotenen Wertpapiere und das Unternehmen zu machen und auf dieser Basis die Investitionsentscheidung zu treffen.

Kurz und knapp - das müssen Sie machen:

  • Erstellung des Wertpapierprospektes zusammen mit dem Emissionshaus und gegebenenfalls Rechtsberatern und Wirtschaftsprüfern
  • Einreichung des Prospektes bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zur Billigung
  • Veröffentlichung des gebilligten Prospektes vor Beginn des öffentlichen Angebots bzw. vor der Börsenzulassung

Rechtsgrundlage für den Wertpapierprospekt

Grundsätzlich bedarf es nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/1129 und des Börsengesetzes (BörsG) im Rahmen eines öffentlichen Angebotes oder für die Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel an einem organisierten Markt eines Wertpapierprospektes. Die in den Gesetzen vorgesehenen Befreiungen von dieser Pflicht sind konkret benannt und stellen die Ausnahme von der Regel dar. Der Prospekt ist ein Informations- und Haftungsdokument und muss die gesetzlich normierten Angaben enthalten, die erforderlich sind, damit sich die Anleger über den Emittenten, die ihnen angebotenen Wertpapiere und insbesondere über die damit verbundenen Risiken ein zutreffendes Urteil bilden können.

Rechtsgrundlage der Prospektpflicht bei öffentlichen Angeboten ist Artikel 3 für Wertpapiere, die in der Union öffentlich angeboten werden (Absatz 1) bzw. die in der Union zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen werden sollen (Absatz 3). Als öffentliches Angebot gilt nach Artikel 2 lit d) eine Mitteilung an das Publikum in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und die anzubietenden Wertpapiere enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, über den Kauf oder die Zeichnung dieser Wertpapiere zu entscheiden. Die in der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Ausnahmen, unter welchen die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospektes nicht besteht, sind in der Praxis und für den hier beschriebenen Fall des klassischen IPO von untergeordneter Bedeutung, können jedoch bei späteren Kapitalmaßnahmen Bedeutung erlangen.

§ 32 Absatz 3 Börsengesetz (BörsG) verweist für die Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem Regulierten Markt auf die Verordnung (EU) 2017/1129  und verlangt die Vorlage eines nach den Vorschriften der Verordnung 2017 (EU) 2017/1129 gebilligten oder bescheinigten Prospektes.

Prospektbilligung

Zuständig für die Billigung des Wertpapierprospektes ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Marie-Curie-Straße 24-28
60439 Frankfurt am Main

Telefon: +49 (0) 2 28-41 08-0
Fax: +49 (0) 2 28-41 08-123
E-Mail: poststelle-ffm@bafin.de

Das Prospektprüfungsverfahren beginnt mit der Einreichung eines Antrags auf Billigung samt Entwurf des zu billigenden Prospekts und ggf. auf Notifizierung bei der BaFin. Der Prospekt sowie Begleitdokumente gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 sind über das MVP-Portal bei der BaFin in einem elektronischen Format vom Emittenten einzureichen. Dabei ist zu beachten, dass es vor der erstmaligen Übermittlung eines Prospekts der Anmeldung bei dem MVP-Portal bedarf. Der Anmeldevorgang benötigt Zeit, so dass der Prospekt meist erst am folgenden Arbeitstag eingereicht werden kann. Entsprechendes gilt für Nachträge.

Die Aufsichtsbehörde entscheidet nach Abschluss einer Vollständigkeitsprüfung des Prospektes einschließlich einer Prüfung der Kohärenz und Verständlichkeit der vorgelegten Informationen über die Billigung des Prospektes. Die Vollständigkeit ist dann zu bejahen, wenn der Wertpapierprospekt Mindestangaben gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 sowie weitere gesetzlich vorgeschriebene Bestandteile enthält. Eine darüber hinausgehende inhaltliche Prüfung führt die BaFin nicht durch, so dass ein gebilligter Prospekt dennoch fehlerhaft sein kann. Dies bedeutet, dass trotz Billigung Prospekthaftungsansprüche nach Artikel 11 geltend gemacht werden können.

Nach den gesetzlichen Vorgaben, muss die BaFin innerhalb von zehn Werktagen nach Eingang des Prospektes über den Antrag auf Billigung entscheiden, Artikel 20. Die Frist beträgt zwanzig Werktage, wenn das öffentliche Angebot Wertpapiere eines Emittenten betrifft, dessen Wertpapiere noch nicht zum Handel an einem in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums gelegenen organisierten Markt zugelassen sind und der Emittent zuvor keine Wertpapiere öffentlich angeboten hat, also bei einem IPO. Diese genannten Fristen beginnen nach dem Wortlaut der Vorschrift nach Vorlage des Prospektenentwurfs. Daraufhin hat der Emittent Gelegenheit, die erforderlichen Änderungen an dem Prospektentwurf vorzunehmen und den überarbeiteten Prospekt über das MVP-Portal der BaFin erneut zur Prüfung vorzulegen. In der Regel sind mehrere Anhörungen und Überarbeitungen erforderlich, ehe der Prospekt gebilligt werden kann.

Es empfiehlt sich, im Rahmen des IPO-Zeitplans frühzeitig, bei Unklarheiten bezüglich des notwendigen Prospektinhaltes bereits vor Erstellung des Dokumentes, mit der Billigungsbehörde in Kontakt zu treten.


Veröffentlichung des Wertpapierprospektes

Nach der Billigung ist der Wertpapierprospekt gemäß Artikel 21 rechtzeitig vor und spätestens mit Beginn des öffentlichen Angebots durch den Emittenten zu veröffentlichen. Im Falle eines öffentlichen Erstangebots einer Gattung von Aktien, die zum ersten Mal zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen wird, muss der Prospekt der Öffentlichkeit mindestens sechs Arbeitstage vor dem Ende des Angebots zur Verfügung gestellt werden.

Der Prospekt gilt als veröffentlicht, sobald der Emittent diesen auf einer der folgenden Websites in elektronischer Form veröffentlicht hat:

  1. Website des Emittenten, des Anbieters oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person;
  2. Website der die Wertpapiere platzierenden oder verkaufenden Finanzintermediäre, einschließlich der Zahlstellen;
  3. Website des geregelten Marktes, an dem die Zulassung zum Handel beantragt wurde, oder —wenn keine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt wurde — auf der Website des Betreibers des MTF.

Dabei muss der Prospekt auf der Website in einer leicht zugänglichen eigenen Rubrik veröffentlicht werden. Die Datei muss eine herunterladbare, druckbare Datei mit Suchfunktion sein, welche jedoch nicht editierbar ist. Dokumente mit Informationen, die mittels Verweis in den Prospekt aufgenommen werden, Nachträge und/oder endgültige Bedingungen für den Prospekt sowie eine gesonderte Kopie der Zusammenfassung werden in derselben Rubrik wie der Prospekt selbst, erforderlichenfalls in Form eines Hyperlinks, zur Verfügung gestellt.

Die Veröffentlichung des Prospektes ist Voraussetzung für die Zulässigkeit des öffentlichen Angebots. Darüber hinaus ist die Veröffentlichung des Prospektes eine Voraussetzung für die Zulassung der Wertpapiere zum Regulierten Markt.

Inhalt des Wertpapierprospektes

Um den Anforderungen verschiedener Arten von Wertpapieren, Emittenten, Angeboten und Zulassungen gerecht zu werden, differenziert die Verordnung (EU) 2017/1129 zwischen verschiedenen Prospektformaten: einen Standardprospekt, einen Großkundenprospekt für Nichtdividendenwerte, einen Basisprospekt, einen vereinfachten Prospekt für Sekundäremissionen und einen EU-Wachstumsprospekt. Je nach Prospektformat werden unterschiedliche Mindestangaben gefordert. Diese sind weiter in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 definiert und festgelegt. Für alle Prospektformate gilt, dass diese in leicht analysierbarer und verständlicher Form verfasst sein und sämtliche Angaben enthalten muss, die im Hinblick auf den Emittenten und die Wertpapiere notwendig sind, um dem Publikum ein zutreffendes Urteil über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die Finanzlage, die Gewinne und Verluste, die Zukunftsaussichten des Emittenten sowie über die mit den Wertpapieren verbundenen Rechte zu ermöglichen. Die Formulierungen müssen dabei so gewählt werden, dass die Angaben über den Emittenten und die Wertpapiere leicht verständlich erfasst und ausgewertet werden können.

Der Aufbau des Prospektes kann ein oder drei Dokumente umfassen (Art. 10 Verordnung (EU) 2017/1129). Unabhängig von einem einteiligen oder dreiteiligen Prospekt werden folgende Bestandteile festgelegt:

  • die Zusammenfassung des Prospekts,
  • Beschreibung des Emittenten (Registrierungsformular) und
  • die Beschreibung des Wertpapiers (Wertpapierbeschreibung)

Die Inhalte der oben aufgeführten Bestandteile werden nachstehend kurz erläutert. Bitte beachten Sie, dass die folgende Darstellung lediglich eine grobe Orientierung bietet und nicht als einzige Grundlage für eine Prospekterstellung geeignet ist. Einzelheiten sollten bei Unklarheiten mit dem zuständigen Referat der BaFin abgesprochen werden:

1. Zusammenfassung des Prospekts

Die Prospektzusammenfassung ist in Artikel 7 Verordnung (EU) 2017/1129 geregelt. Diese sollte präzise, für Anleger leicht verständlich sowie auf maximal sieben DIN-A4 Seiten begrenzt sein. Die Struktur und Inhalte der Prospektzusammenfassung sind klar definiert, um eine unionsweite Vergleichbarkeit zu schaffen. Dabei ist die Zusammenfassung gemäß Artikel 7 Absatz 4 in vier Abschnitte untergliedert: Einleitung mit Warnhinweisen, Basisinformationen über den Emittenten, Basisinformationen über die Wertpapiere und Basisinformationen über das öffentliche Angebot von Wertpapieren und/oder die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt. Detaillierte Informationen und Inhalte zu den einzelnen Abschnitten sind in Artikel 7 Absatz 5 ff aufgeführt und festgelegt.  Der Abschnitt Basisinformationen über den Emittenten umfasst beispielsweise Sitz, Rechtsform des Emittenten, seine LEI, Haupttätigkeiten und Anteilseigener des Emittenten sowie spezifische Finanzinformationen. Neben den allgemeinen Informationen müssen ebenfalls Risikofaktoren in Unterabschnitte ausgewiesen, welche eine Länge von 15 DIN-A4 Seiten nicht überschreiten darf.

2. Beschreibung des Emittenten (Registrierungsformular)

Der zweite Bestandteil des Prospektes umfasst die Beschreibung des Emittenten, welches bei einem dreiteiligen Prospekt der Registrierungsformular widergespiegelt. In diesem Absatz werden Angaben zu Organisation, Geschäftstätigkeit, Finanzlage, Ertrag und Zukunftsaussichten, Führung und Beteiligungsstruktur des Unternehmens beschrieben. Die Anforderung an spezifischen Inhalten sowie die Struktur können sich je nach Sachverhalt variieren. Daher sind in diesem Zusammenhang die Anhänge der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 zu berücksichtigen.

3. die Beschreibung des Wertpapiers (Wertpapierbeschreibung)

Der dritte Bestandteil enthält Angaben zu den Wertpapieren, die öffentlich Angeboten werden oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden sollen. Wie auch bei der Beschreibung des Emittenten (Registrierungsformular) differenziert die Delegierte Verordnung (EU) 2019/980 zwischen verschiedenen Wertpapierbeschreibungen welche in den Anhängen je nach Sachverhalt konkretisiert werden.

Bedeutung des Prospektes für die Börsenzulassung

Grundsätzlich ist die Veröffentlichung eines gebilligten Wertpapierprospektes Voraussetzung für die Zulassung von Wertpapieren zum Regulierten Markt. Dies bedeutet, dass Billigung und Veröffentlichung des Prospektes der Entscheidung über die Zulassung zeitlich zwingend vorausgehen müssen. Der Prospekt ist unter Angabe von Art und Weise der Veröffentlichung und dem Billigungsbescheid der BaFin dem Antrag auf Zulassung von Wertpapieren zum Regulierten Markt beizufügen.

Die Rechtsgrundlage hierzu findet sich in § 32 Absatz 3 BörsG, der für die Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem Regulierten Markt auf die die Verordnung (EU) 2017/1129 verweist und die Vorlage eines gebilligten und veröffentlichten Prospektes verlangt.

Prospekthaftung

Während die Verordnung (EU) 2017/1129 weitestgehend das Prospektrecht EU-weit harmonisiert, wird das Haftungsregime weiterhin auf nationaler Ebene reguliert. Die Prospekthaftung in Deutschland ist hauptsächlich in §§ 9 ff. WpPG geregelt und setzt folgende Voraussetzungen: 

Der einschlägige Haftungstatbestand liegt im Erwerb börslich zugelassener Wertpapiere auf der Grundlage eines unrichtigen oder unvollständigen Prospektes.

Grundsätzlich beschränkt sich die Haftung auf die aufgrund des Prospektes erworbenen Wertpapiere, welche zum Beispiel im Rahmen der Erstemission zugelassen wurden. Als Gesamtschuldner werden diejenigen, die für den Prospekt die Verantwortung übernommen haben sowie diejenigen, von denen der Erlass des Prospekts ausgeht, genannt. 

Das schuldrechtliche Erwerbsgeschäft muss innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung des Prospektes und nach erstmaliger Einführung der Wertpapiere abgeschlossen worden sein, wobei es nicht erheblich ist, ob es sich um den Erst- oder um nachfolgende Erwerbe handelt.

Der Erwerber hat Anspruch auf Erstattung des Erwerbspreises zuzüglich der üblichen mit dem Erwerb verbundenen Kosten gegen Rückübertragung der Wertpapiere, §9 Abs. 1 WpPG. Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber der Wertpapiere, kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem Erwerbs- und dem Veräußerungspreis einschließlich der mit den Wertpapiergeschäften verbundenen üblichen Kosten verlangen. In beiden Fällen ist der Erwerbspreis begrenzt durch den ersten Ausgabepreis der Wertpapiere, 9 Abs. 2 WpPG.

Im Hinblick auf die Merkmale „unrichtig“ und „unvollständig“ ist anzumerken, dass es sich bei dem Merkmal „unvollständig“ um einen Unterfall von „unrichtig“ handelt, so dass ein unvollständiger Prospekt immer auch unrichtig ist. Unvollständig ist der Prospekt, wenn wesentliche oder vorgeschriebene Angaben im Prospekt nicht enthalten sind. Die Aufnahme aller in der Verordnung (EU) 2017/1129 geforderten Angaben bedeutet nicht, dass der Prospekt auch vollständig ist. Vielmehr nähert man sich diesen Anforderungen, wenn der Prospekt dem Publikum unter anderem ein zutreffendes Urteil über den Emittenten und die Wertpapiere ermöglicht.

Eine börsengesetzliche Prospekthaftung besteht nicht, sofern die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Prospektes nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, demnach nicht bekannt war oder die Unkenntnis auf Verletzung der erforderlichen Sorgfalt in besonders schwerem Maße beruht, § 12 Abs. 1 WpPG. Hier gewinnen die zuständigen Emissionsbegleiter an Bedeutung, die helfen, durch die Erstellung des Prospektes, die Abgabe von Legal und Disclosure Opinions der Rechtsberater und Comfort Letters durch die Wirtschaftsprüfer eine „Legal Defense“ aufzubauen und gegebenenfalls zur Enthaftung beitragen. Grundsätzlich haftet auch der in der Regel zu den Emissionsbegleitern zählende Mitantragsteller des Antrags auf Zulassung der Wertpapiere zum Regulierten Markt im Rahmen der börsengesetzlichen Prospekthaftung.

Zu beachten ist, dass die Prospektbilligung durch die BaFin nicht Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospektes indiziert. Neben der vorstehend in Grundzügen dargelegten börsengesetzlichen Prospekthaftung existieren mit der Prospekthaftung nach dem Vermögensanlagengesetz, der investmentrechtlichen Prospekthaftung und der zivilrechtlichen Prospekthaftung noch weitere Haftungstatbestände, auf welche hier nicht eingegangen wird.

Häufig gestellte Fragen

Wo sind Wertpapierprospekte erhältlich?

Der Prospekt ist nach Maßgabe des Artikel 21 Verordnung (EU) 2017/1129 zu veröffentlichen. Zumeist wird er elektronisch auf der Website des Emittenten zur Verfügung gestellt. Zudem unterhält die BaFin eine Datenbank („Hinterlegte Prospekte für Wertpapiere“), von welcher Wertpapierprospekte abgerufen werden können.

Wie lange ist ein Wertpapierprospekt gültig?

Nach Artikel 12 Verordnung (EU) 2017/1129  ist ein Prospekt nach seiner Billigung zwölf Monate lang für öffentliche Angebote oder Zulassungen zum Handel an einem geregelten Markt gültig, sofern er um etwa erforderliche Nachträge (Artikel 23 Verordnung (EU) 2017/1129)  aktualisiert wird. Zusammengefasst dient der Nachtrag der Aktualisierung, aber unter Umständen auch der Berichtigung des Prospekts durch Darstellung „jeder wichtiger neuer Umstände“ oder Korrektur „jeder wesentlichen Unrichtigkeit“. Im Lichte der Prospekthaftung sollte die Notwendigkeit der Abfassung von Nachträgen sorgfältig geprüft werden.

Grundlegende Informationen für Emittenten

Informationen zur Rechtsgrundlage, zu den Bestandteilen, zur Sprache und zu weiteren Punkten rund um das Wertpapierprospekt finden Sie ebenfalls auf der BaFin.

Kontaktperson

BaFin Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Referat PRO1
Telefon: +49-(0) 228-41 08-0